Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz |
[ § 6 | § 8 ] § 7 (1) ... (2) ... Für eine unter elterliche Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechszehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. |