DEUTSCHE GESETZERUSG |  § 7
 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

[ § 6 < | > § 8 ]

§ 7

(1) ...

(2) ... Für eine unter elterliche Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechszehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.