DEUTSCHE GESETZERUSG |  § 3
 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

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§ 3

Die Staatsangehörigkeit ... wird erworben

1. durch Geburt (§ 4),

2. durch Legitimation (§ 5),

3. durch Annahme als Kind (§ 6),

4. ...

5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).