DEUTSCHE GESETZERUSG |  § 24
 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

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§ 24

Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.