DEUTSCHE GESETZERUSG |  § 18
 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

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§ 18

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.