DEUTSCHE GESETZERABATTG |  § 6
 Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz

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§ 6

Warenhäuser, Einheits-, Klein- oder Serienpreisgeschäfte oder ähnliche, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte und Werkskonsumanstalten dürfen Barzahlungsnachlässe nicht gewähren.