Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz |
[ § 5 | § 7 ] § 6 Warenhäuser, Einheits-, Klein- oder Serienpreisgeschäfte oder ähnliche, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte und Werkskonsumanstalten dürfen Barzahlungsnachlässe nicht gewähren. |