DEUTSCHE GESETZERABATTG |  § 17
 Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz

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§ 17

Der Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.1 Er kann auch Vorschriften ergänzenden oder abändernden Inhalts erlassen.