DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 72
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 72

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.