Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
[ § 71 | § 73 ] § 72 Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden. |