DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 32
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 32

Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.