Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
[ § 31 | § 32a ] § 32 Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen. |