DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 23
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 23

Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.