DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 20
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 20

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.