DEUTSCHE GESETZEGMBHG |  § 2
 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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§ 2

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.