DEUTSCHE GESETZEGBO |  § 30
 Grundbuchordnung

[ § 29a < | > § 31 ]

§ 30

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.