DEUTSCHE GESETZEGBO |  § 17
 Grundbuchordnung

[ § 16 < | > § 18 ]

§ 17

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.