DEUTSCHE GESETZEGBO |  § 125
 Grundbuchordnung

[ § 124 < | > § 126 ]

§ 125

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.