DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 9
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 9

(1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), kann die Deutsche Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenleistungen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beitreiben.

(3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

1. die Deutsche Bundespost TELEKOM nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Forderung vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder

2. die Deutsche Bundespost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.

(4) Die Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch die Deutsche Bundespost TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.