DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 61
 Einkommensteuergesetz

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§ 61 Entlastung bei niedriegen Erwerbseinkommen im Lohnsteuerverfahren

(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat Zusatztabellen aufzustellen und bekanntzumachen, in denen zu den Lohnsteuerbeträgen, die in den nach § 38c bekanntgemachten Jahres-, Monats-, Wochen- und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklassen I bis IV ausgewiesen werden, gemilderte Lohnsteuerbeträge enthalten sind. Dabei sind in den gemilderten Lohnsteuerbeträgen für den laufenden Arbeitslohn der nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeiträume und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, in den Steuerklassen I, II und IV die gemilderte Einkommensteuer nach den Anlagen 4 und 4b und in der Steuerklasse III die gemilderte Einkommensteuer nach den Anlagen 5 und 5b zu diesem Gesetz zugrunde zu legen. Für den laufenden Arbeitslohn der vor dem 1. Januar 1994 endenden Lohnzahlungszeiträume und für sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 1994 zufließen, sind den gemilderten Lohnsteuerbeträgen in den Steuerklassen I und II die gemilderte Einkommensteuer nach der Anlage 6, in Steuerklasse III die gemilderte Einkommensteuer nach der Anlage 6a und in Steuerklasse IV die gemilderte Einkommensteuer nach der Anlage 6b zu diesem gesetz zugrunde zu legen.

(2) Der Arbeitgeber hat die in den Zusatztabellen ausgewiesene gemilderte Lohnsteuer vom Arbeitslohn nach § 39b Abs. 2 einzubehalten oder der Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge nach § 39b Absatz 3 zugrunde zu legen, wenn sich für einen unbeschränklt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis IV ein in den Zusatztabellen enthaltener Lohnsteuerbetrag nach den allgemeinen oder besonderen Lohnsteuertabellen ergibt. Die Zusatztabellen sind nicht anzuwenden bei der Ermittlungder Lohnsteuer für Arbeitslöhne oder Arbeitslohnteile, für die der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß die Lohnsteuer zu übernehmen hat oder die nach § 40 Abs. 1 pauschal besteuert werden soll. Der Arbeitgeber hat die Zusatztabellen auch nicht anzuwenden, wenn dr Arbeitnehmer dies bei ihm bis zu der Lohnabrechnung beantragt hat, bei der erstmals im Kalenderjahr die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist; der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Bei einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für den Abzug des Versorgungs-Freibetrags oder des Altersentlastungsbetrags erfüllt, sind die Zusatztabellen nur anzuwenden, wenn ohne Abzug des Versorgungs-Freibetrags oder des Altersentlastungsbetrags die in den Zusatztabellen ausgewiesene Lohnsteuer geringer ist als die Lohnsteuer, die sich für den um den Versorgungs-Freibetrag oder Altersentlastungsbetrag geminderten Arbeitslohn nach den allgemeinen oder besonderen Lohnsteuertabellen ergibt.

(4) Wenn der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer für die Ermittlung der Lohnsteuer eine der Zusatztabellen angewendet hat, so hat er dies im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung durch Eintragung des Großbuchstabens Z anzugeben.