Einkommensteuergesetz |
[ § 43 | § 44 ] § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, 33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt; 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5: 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt; 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6: 25 vom Hundert des Kapitalertrags. (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |