DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 43A
 Einkommensteuergesetz

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§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:

25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;

2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:

30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;

3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:

25 vom Hundert des Kapitalertrags.

(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.