DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 34B
 Einkommensteuergesetz

[ § 34a < | > § 34c ]

§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft

(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen, so sind die ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden:

1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;

2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holznutzungsarten sind

1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;

2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.

(3) Die Einkommensteuer bemißt sich

1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steuersatz des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, der auf außerordentliche Einkünfte bis zu 30.Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist;

2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen;

3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,

a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der Nummer 1,

b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1,

c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach einem Viertel des Steuersatzes der Nummer 1.

(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:

1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für zehn.Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;

2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;

3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.