Ehegesetz |
[ § 20 | § 22 ] § 21 Verwandtschaft und Schwägerschaft. (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten de Verbote des § 4 zuwider geschlossen worden ist. (2) Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 3 nachträglich bewilligt wird. |