Ehegesetz |
[ § 10 | § 12 ] § 11 Schließung durch Standesbeamte (1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung von einem Standesbeamten stattgefunden hat. (2) Als Standesbeamter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. |