DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 36
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

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§ 36 Strafantrag

Ist in den Fällen der §§ 34 und 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.