Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren |
[ § 28 ![]() ![]() § 29 Verwahrung durch den Kommissionär Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers. |