Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren |
[ § 16 | § 18 ] § 17 Pfandverwahrung Werden einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers. |