DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 32
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 32 Schweigepflicht

Sämtliche Personen im Dienste der Deutschen Bundesbank haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte Schweigen zu bewahren. Sie dürfen über die ihnen hierüber bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der Bank ohne Genehmigung weder vor Gericht noch aussergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgegeben. Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank handelt, den Mitgliedern des Zentralbankrats von diesem, anderen Bediensteten der Bank von dem Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf die Präsidenten der Landeszentralbanken übertragen kann; die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.