Gesetz über die Deutsche Bundesbank |
[ § 27 ![]() ![]() § 28 Ausweis Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht jeweils nach dem Stand vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats einen Ausweis, der folgende Angaben enthalten muss: I. Aktiva Gold Guthaben bei ausländischen Banken und Geldmarktanlagen im Ausland Sorten, Auslandswechsel und -schecks Inlandswechsel Lombardforderungen Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen a) des Bundes und der Sondervermögen des Bundes b) der Länder Wertpapiere Scheidemünzen Postscheckguthaben Ausgleichsforderungen Sonstige Aktiva II. Passiva Banknotenumlauf Einlagen von 1. Kreditinstituten 2. öffentlichen Einlegern a) Bund und Sondervermögen des Bundes b) Ländern c) anderen öffentlichen Einlegern 3. anderen inländischen Einlegern 4. ausländischen Einlegern Verbindlichkeiten aus dem Auslandsgeschäft Rückstellungen Grundkapital Rücklagen Sonstige Passiva |