Gesetz über die Deutsche Bundesbank |
[ § 20 | § 22 ] § 21 Geschäfte am offenen Markt Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen: 1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen; 2. Schatzwechsel, deren Aussteller der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist; 3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner Sondervermögen oder ein Land ist; 4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschreibungen. |