| Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 61 § 62 Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird. |