Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
[ § 50 | § 52 ] § 51 Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt. |