DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 95
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;

3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.

Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig auszuüben.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts, das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit seiner Ernennung.