Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 22 ![]() ![]() § 23 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. |