Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 202 | § 204 ] § 203 Entscheidung über Erinnerungen (1) Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof. (2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden. |