DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 203
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 203 Entscheidung über Erinnerungen

(1) Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof.

(2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden.