DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 201
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer

(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.