DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 195
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 195 Gebührenfreiheit, Auslagen

Für das anwaltsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) oder über die Rüge (§ 74a Abs. 1) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.