DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 191E
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.