Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 187 | § 189 ] § 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung (1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden. |