Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 180 ![]() ![]() § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist. |