Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 157 | § 159 ] § 158 Außerkrafttreten des Verbotes Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird. |