Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 75 | § 77 ] § 76 Der Rechtsanwalt erhält besonders fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren 1. im Beschwerdeverfahren; 2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197 Abs. 2 der Konkursordnung. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. |