DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 76
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 76

Der Rechtsanwalt erhält besonders fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren

1. im Beschwerdeverfahren;

2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197 Abs. 2 der Konkursordnung.

Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.