Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 69 | § 71 ] § 70 (1) In den Angelegenheiten der §§ 68 und 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fünf Zehntel der vollen Gebühr 1. als Prozeßgebühr; 2. für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine; 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß. (2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 2 Satz 6. |