DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 64
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 64

(1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz, im Verfahren nach § 14 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999) und im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Zweiten Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht.

(2) Die Gebühr wird nach dem Nennwert der Hauptforderung berechnet; wenn das Verfahren lediglich Nebenforderungen betrifft, nach der Höhe der Rückstände. Betrifft das Verfahren lediglich die Beseitigung von Rechtsfolgen, die durch Nichtzahlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind, so wird die Gebühr nach dem einjährigen Miet- oder Pachtzins berechnet.