DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 35
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 35

Wird in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 128 Abs. 3, § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 oder 495a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.