Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 126 | § 128 ] § 127 Für die entstandenen Gebühren (§ 123) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern. § 128 gilt sinngemäß. |