Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 124 ![]() ![]() § 125 Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern. |