DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 109A
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 109a

(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 1 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 2.

(2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß.