Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
[ § 109 | § 110 ] § 109a (1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 1 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 2. (2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß. |