DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 75
 Börsengesetz

[ § 74 < | > § 76 ]

§ 75

(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen oder mehrere Makler. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.

(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Feststellung des Börsenpreises gilt § 43 entsprechend.