Börsengesetz |
[ § 55 | § 57 ] § 56 Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52 und 53 für den Aufrechnenden eine Forderung nicht begründen. |