DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 50
 Börsengesetz

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§ 50

(1) Börsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie an der Börse abgeschlossen werden (Börsenterminhandel), der Zulassung durch die Geschäftsführung nach näherer Bestimmung der Börsenordnung. Zu den Börsentermingeschäften gehören auch Geschäfte, die wirtschaftlich gleichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung ausgerichtet sind.

(2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der Börsenrat die Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel festzusetzen.

(3) Die Geschäftsführung hat vor der Zulassung von Waren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise gutachtlich zu hören.

(4) Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel darf nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der Börsenterminhandel stattfinden soll, sich nach ihrem Nennwert mindestens auf zehn Millionen Deutsche Mark beläuft.

(5) Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zulassung ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an welchem das Verlangen der Geschäftsführung gegenüber erklärt worden ist, zurückzunehmen.

(6) Wird bei Börsentermingeschäften ein Börsenpreis amtlich festgestellt, so sind die Vorschriften des II. Abschnitts entsprechend anzuwenden.