DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 48
 Börsengesetz

[ § 47 < | > § 49 ]

§ 48

(1) Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 45 bis 47 begründete Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen erhoben werden können, bleiben unberührt.