DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 40A
 Börsengesetz

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§ 40a

(1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungsstelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn

1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist,

2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen rechtfertigen und

3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Staates anläßlich eines öffentlichen Angebots der zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser Billigung gestellt wird.

(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländischen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden soll. § 39 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.