DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 7
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 7 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen, daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 in benachbarten Bundesländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.

(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.